ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 2022-23
1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis, welches durch
den Erwerb der Skipässe des Verbundes WIPPTAL sowie der ihm angeschlossenen
Talschaftsverbunde begründet wird, und legen die Rechte und Pflichten der Benutzer im
Zusammenhang mit deren Nutzung fest. Beide sind Fahrkarten für die Personenbeförderung, welche
im jeweiligen Gültigkeitsgebiet die Benutzung der Aufstiegsanlagen der Mitgliedsgesellschaften der 5
im Verbund WIPPTAL vereinten Talschaftsverbunde ermöglichen (Ratschings, Jaufen, Ladurns,
Rosskopf, Ridnaun)
2. Der Verbund WIPPTAL sowie die ihm angeschlossenen 5 Talschaftsverbunde handeln im Auftrag
mit Vertretungsmacht der einzelnen Unternehmen, die die Aufstiegsanlagen betreiben (die
Auftraggeber), denen ausschließlich der Betrieb der Anlagen und der damit verbundenen
Dienstleistungen obliegt. Diese Betreiber sind somit zusammen mit den Benutzern die einzigen und
alleinigen Vertragspartner des vorliegenden Vertrages, an welchem SKIVERBUND WIPPTAL und die
ihm angeschlossenen Talschaftsverbunde nicht beteiligt sind. Aus diesem Grunde ist jegliche Haftung
dieser Verbunde ausgeschlossen.
3. Der Skipass ist streng persönlich und kann mit Vor- und Nachnamen und/oder mit einem Foto des
Inhabers versehen werden. Der Skipass kann nicht abgetreten werden, auch nicht unentgeltlich, und
darf nicht ausgetauscht oder manipuliert werden. Der Gültigkeitszeitraum des Skipasses kann nicht
verändert werden und der Umtausch von Talschaftsskipässen in WIPPTAL Skipässen und umgekehrt
ist nicht möglich. Auf den Skipässen sind die Gültigkeitsdauer sowie eines der Kürzel ERW -SN-K
gedruckt, welches die jeweilige Zuordnung zu Erwachsen, Senior (vor dem 01.12.1957 geboren), oder
Kind (nach dem 01.12.2014 geboren) kennzeichnet. Die Skipässe mit saisonaler Gültigkeit sind
ausschließlich in der Wintersaison gültig, für welche sie ausgestellt werden.
5. Die gewöhnliche Skisaison beginnt am 02.12.2022 und endet am 16.04.2023, vorbehaltlich einer
späteren Eröffnung oder früheren Schließung aufgrund des gesundheitlichen Notstandes oder der
aktuellen Energiekrise. Alle zum Verkauf angebotenen Skipässe der Talschaftsverbunde und des
Skiverbundes WIPPTAL werden im entsprechenden Gültigkeitszeitraum und -gebiet an den sich in
Betrieb befindlichen Aufstiegsanlagen angenommen. Die Benutzer nehmen zur Kenntnis, dass die
Entscheidung über die Öffnung der Aufstiegsanlagen und Pisten angesichts der aktuellen Lage auf
dem Energiemarkt und der unvorhersehbaren Entwicklung der Energieversorgungskosten, täglich,
eigenständig und nach eigenem Ermessen von den einzelnen Liftbetreibern getroffen wird und
erklären daher: (a) dass sie sich des daraus resultierenden Risikos bewusst sind, dass die Anzahl der
benutzbaren Aufstiegsanlagen und der befahrbaren Pisten stark eingeschränkt sein könnte und sogar
die absolute Unmöglichkeit des Skifahrens aufgrund der Schließung aller Aufstiegsanlagen eintreffen
könnte sowie des Risikos, dass sich die Situation der benutzbaren Aufstiegsanlagen und der
befahrbaren Pisten von Tag zu Tag ändern könnte; (b) in Anbetracht und unter Berücksichtigung der
verschiedenen verfügbaren Skipassarten und der jeweiligen Preise, den Kauf des von ihnen
gewählten Skipasses unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Bedürfnisse als vorteilhaft zu
betrachten, ungeachtet des Risikos (das sie ausdrücklich an- und übernehmen), dass die
Aufstiegsanlagen aufgrund einer nicht beanstandbaren Entscheidung der jeweiligen Liftbetreiber
nicht in Betrieb sein könnten; c) in diesen Fällen den Ausschluss einer jeglichen Form von Erstattung,
Ausgleich oder Entschädigung ausdrücklich zu akzeptieren und in jedem Fall darauf zu verzichten. In
der regelmäßig aktualisierten Aufstellung, die auf www.ratschings-jaufen.it veröffentlicht wird, sind
die für den jeweiligen Tag geöffneten Lifte und Pisten angeführt. Diese Aufstellung muss vor dem
Kauf des Skipasses eingesehen werden. Die Benutzbarkeit der Aufstiegsanlagen und damit des
Skipasses könnte durch nachträgliche Regelungen, die aufgrund von gesundheitlichen Notsituationen
entstanden sind, eingeschränkt werden (wie beispielsweise die Verpflichtung zum Besitz des sog.
Green Passes oder einer ähnlichen Zertifizierung, Kontingentbegrenzungen oder eine
Vormerkungspflicht des Skitages). Infolge dieser nachträglichen Vorschriften könnten einige
Produkte nicht mehr zum Verkauf angeboten oder einige ihrer Eigenschaften geändert werden (z.B.
die Übertragbarkeit) und die üblichen Vorgänge beim Verkauf und beim Zugang zu den
Aufstiegsanlagen (z.B. tägliche Aktivierung des Skipasses) angepasst werden. Die Nutzer erklären
bereits jetzt ausdrücklich, dass sie diese Änderungen und Beschränkungen akzeptieren, ohne dass
ihnen ein Rücktritts- oder Erstattungsrecht zusteht; sie übernehmen daher alle diesbezüglichen
Risiken und verzichten auf jegliche Ansprüche.
6. Der ununterbrochene Betrieb und der Betrieb während der gesamten Skisaison (wie laut Art. 5
bestimmt) aller Aufstiegsanlagen sowie die Befahrbarkeit aller Pisten des Skiverbundes WIPPTAL
werden nicht gewährleistet, da beide auch von Umständen abhängig sind, die nicht dem Einfluss der
Betreiber unterliegen, wie z.B. Witterungs- und Sicherheitsverhältnisse, Schneebedingungen, Ausfall
der Anlagen, Verfügbarkeit von Energiequellen und diesbezügliche Anschaffungskosten, welche ein
wirtschaftliches Gleichgewicht beim Betrieb der Aufstiegsanlagen sicherstellen müssen, Seuchen,
Epidemien und/oder Pandemien, Amtsverfügungen sowie Verhinderung durch höhere Gewalt und
aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse. Unbeschadet der anderen gewöhnlichen Rechtsbehelfe und
Klagerechte im Falle einer Vertragsverletzung, ist in all den genannten Fällen jegliche Form von
Rückerstattung oder Entschädigung ausgeschlossen und, in Abweichung zu den Bestimmungen der
Art. 1463 und 1464 des italienischen Zivilgesetzbuches, jegliche Form eines Ausgleichs ausdrücklich
ausgeschlossen, wenn die nachträgliche Unmöglichkeit oder eine übermäßige Belastung der Leistung
oder der Nutzung auf eine Ursache zurückzuführen ist, welche (wie in den oben genannten Fällen)
nicht von Skiverbund WIPPTAL von den Talschaftsverbunden oder von deren Mitgliedsunternehmen
zu vertreten ist.
7. Zur Inanspruchnahme der den Senioren (S), und Kindern (K) gewährten Ermäßigungen, gemäß den
in den Broschüren und auf der Website www.ratschings-jaufen.it angegebenen Fällen und Ausmaßen
ist das persönliche Erscheinen und die Vorlage eines gültigen Ausweises (welcher nicht durch
Selbsterklärung ersetzt werden kann) sowie des Familienbogens in den angegebenen Fällen
erforderlich, um die Voraussetzungen für die vorgesehenen Ermäßigungen zu belegen, wie sie in den
Preislisten und auf der Webseite www.ratschings-jaufen.it angegeben sind. In einigen Gebieten
können diese Skipasstypen auch an automatischen Kassen mit angepassten Ausgabemethoden
erhältlich sein. In den Fällen, in denen gemäß den Broschüren und der Internetseite www.ratschingsjaufen.it die Ausstellung eines kostenlosen Skipasses für Kinder vorgesehen ist (z.B. Mehrtagesskipass
mit aufeinanderfolgenden Skitagen), wird dieser beim gleichzeitigen Kauf eines Skipasses derselben
Art und für denselben Zeitraum vonseiten einer erwachsenen Begleitperson gewährt, welcher mit
dem Kinderskipass gekoppelt wird. Pro Begleiter kommt dabei je ein Kind in den Genuss des
Gratisskipasses.
8. Werden Skipässe für Minderjährige erworben, bringt der Erwerb für die erwachsene Begleitperson
die Erklärung mit sich, über die zivilrechtlichen Auflagen und über die Verantwortung hinsichtlich der
Beaufsichtigungspflicht gegenüber von Minderjährigen, auch bei der Benutzung der
Aufstiegsanlagen, sowie über die vom Gesetz 363/2003 und vom gesetzesvertretenden Dekret
40/2021 (mit den darauffolgenden Abänderungen und Ergänzungen) vorgesehenen
Verhaltensvorschriften und über sämtliche geltende und anwendbare Vorschriften der Staats-,
Regional- und Landesgesetzgebung bewusst zu sein und diese zu kennen. Die Beförderung der
Minderjährigen erfolgt unter Aufsicht, Verantwortung und Überwachung des begleitenden
Erwachsenen. Der Benutzer nimmt zur Kenntnis, dass Minderjährige unter 18 Jahren verpflichtet
sind, einen Schutzhelm zu tragen, unter Berücksichtigung der vom GVD 40/2021 vorgeschriebenen
Merkmale. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 29 des GVD 40/2021 wird bei Verstoß gegen diese
Verpflichtung von den die für die Kontrolle zuständigen Behörden eine Geldbuße verhängt.
9. Online-Kauf: Skiverbund WIPPTAL und die Talschaften übernehmen keine Garantie für das
ununterbrochene Funktionieren des Online-Shops. Diese Ermäßigungen gelten in keinem Fall für den
Kauf an den physischen Kassen, auch nicht im Falle einer Störung der Website und des Online-Shops.
Auch wenn der Skipass oder ein Gutschein vor Beginn der Gültigkeitsdauer gekauft wird, kommt Art.
13 zur Anwendung, wonach der Kaufpreis keinesfalls rückerstattet wird, auch nicht beispielsweise bei
Nichtbenutzung oder nur teilweiser Benutzung, Urlaubsausfall, unvorhergesehenen Verpflichtungen,
Krankheit usw. Online gekaufte Skipässe und Gutscheine sind nur in der Wintersaison gültig, für
welche sie ausgestellt wurden. Sollte es aufgrund einer fehlerhaften Mitteilung von Informationen
und Daten durch den Käufer notwendig sein, einen online erworbenen Skipass zu ersetzen, ist eine
Bearbeitungsgebühr i.H.v. € 10,00 (zehn) für jeden zu ersetzenden Skipass zu leisten. Der Erwerb des
Skipasses unterliegt nicht dem vom Konsumentenschutzgesetz vorgesehenen Rücktrittsrecht (Art. 47
und 59 GVD 206/2005).
10. Der Betreiber trägt keine Verantwortung und Haftung für eine unsachgemäße Benutzung der
Anlagen, sowie für die Folgen unerlaubter Handlungen der Benutzer während ihres Aufenthalts auf
den Aufstiegsanlagen, auf den Skipisten sowie auf den dazugehörigen Bereichen. Die an den
Talstationen der Anlagen ausgestellten Vorschriften für die Skifahrer müssen auf jeden Fall befolgt
werden.
11. Auf Aufforderung des Dienstpersonals oder der Inspektoren müssen der Skipass oder die
Skiwertkarte vorgewiesen und die Identifizierung durch Vorweisen eines gültigen Ausweises des
Benutzers gestattet werden.
12. Jedem Missbrauch bei der Benutzung der Skipässe (z.B. die Verwendung durch eine andere
Person an Stelle des Inhabers) oder der Skiwertkarten folgt unverzüglich deren Entzug, deren
Annullierung oder deren Aussetzung der Gültigkeit. Die Überprüfung der korrekten Benutzung der
Skipässe oder Skiwertkarten kann auch durch nachträgliche Fernüberprüfung durch das System Gate
Camera erfolgen, welches an einigen Aufstiegsanlagen installiert ist. Bei Missbrauch des kostenlosen
Skipasses für Kinder unter 8 Jahren (nach dem 01.12.2014 geboren) wird sowohl der kostenlose
Kinderskipass als auch der Erwachsenenskipass, mit welchem ersterer gekoppelt wurde, blockiert
und/oder entzogen. Im Falle eines Missbrauchs von Skikarten der Art Ratschings Family, werden für
jeden einzelnen Missbrauchsfall, 5 (fünf) Skitage von der zum Zeitpunkt der Missbrauchsfeststellung
noch insgesamt verfügbaren Anzahl an Skitagen abgezogen. Skipässe und Skiwertkarten können
außerdem bei Verletzung der geltenden Vorschriften der Staats-, Regional oder Landesgesetzgebung
durch die zuständige Aufsichtsbehörde entzogen, oder deren Gültigkeit ausgesetzt oder annulliert
werden. Jeglicher Missbrauch kann gerichtlich geahndet werden: der Rechtsweg mit sämtlichen,
eventuell nötigen Klagen zur Feststellung strafrechtlicher (z.B. Betrug – Art. 640 ital. StGB) oder
zivilrechtlicher Haftung des Übertreters bleibt vorbehalten.
13. Skipässe und Skiwertkarten, welche nicht gebraucht oder nur teilweise gebraucht, entzogen,
annulliert, deren Gültigkeit ausgesetzt oder mutwillig beschädigt wurden, werden nicht ersetzt oder
rückerstattet.
14. Verlorene Skipässe oder Skiwertkarten können innerhalb deren Gültigkeitsdauer ersetzt werden.
Die Ausstellung eines Ersatzskipasses kann bei den zentralen Skipassausgabestellen bei gleichzeitiger
Vorlage eines Ausweises sowie der Kaufbestätigung beantragt werden, damit der Gebrauch
derselben von Dritten verhindert werden kann. Der Ersatzskipass ist nach Sperrung des verlorenen
Originalskipasses gültig. Für Bearbeitungsgebühren ist ein Betrag i.H.v. € 10,00 (zehn) zu leisten.
Dieser Betrag wird nicht rückerstattet, auch wenn der Originalskipass wieder gefunden wird.
15. Nur bei Skiunfällen ist eine Teilrückerstattung des Skipasspreises möglich, sofern eindeutig
feststellbar ist, dass der Skipass jener Person gehört, die die Rückerstattung beantragt hat, und
sofern der Inhaber nicht über einen Versicherungsschutz verfügt, der im Falle eines Unfalls eine auch
nur teilweise Rückerstattung des Skipasspreises abdeckt. Die Rückerstattung ist auf die Skitage nach
Rückerstattungsantrag und Abgabe des Skipasses bei den Verkaufsstellen beschränkt. Aus diesem
Grund können die Tagesskipässe und Skipässe mit geringerer Gültigkeitsdauer nicht rückerstattet
werden. Der Antrag muss bei den zentralen Skipassausgabestellen innerhalb von 15 Tagen ab dem
Unfalldatum, oder, im Falle einer krankenhäuslichen Einlieferung, ab der Entlassung zusammen mit
folgenden Dokumenten eingereicht werden: -originaler Skipass; -Abschrift des Unfallprotokolls des
Pistenrettungsdienstes oder ärztliche Bescheinigung (von einem in der Provinz Südtirol ansässigen
Arzt, von einer örtlichen öffentlichen Einrichtung oder vom Krankenhaus, in dem der Verletzte
eingeliefert wurde), aus welchen hervorgeht, dass es sich um einen Skiunfall handelte, der dem
Inhaber des Skipasses die sportliche Tätigkeit nicht mehr ermöglicht. Begleitpersonen haben keinen
Anspruch auf Rückerstattung. Für Mehrtagesskipässe erfolgt die Berechnung des
Rückerstattungsbetrages, indem vom bezahlten Skipasspreis, der Preis eines gleichen Skipasses mit
einer Gültigkeitsdauer bis zum Tage der Einreichung des Rückerstattungsantrages und Abgabe des
Skipasses (inbegriffen) abgezogen wird. Die Rückerstattung der Saisonskipässe wird wie folgt
berechnet:
bis zum 15.12.2022 (einschließlich): 85% des Kaufpreises;
bis zum 31.12.2022 (einschließlich): 70% des Kaufpreises;
bis zum 15.01.2023 (einschließlich): 55% des Kaufpreises;
bis zum 31.01.2023 (einschließlich): 40% des Kaufpreises;
bis zum 15.02.2023 (einschließlich): 30% des Kaufpreises;
bis zum 28.02.2023 (einschließlich): 20% des Kaufpreises;
bis zum 15.03.2023 (einschließlich): 10% des Kaufpreises;
bis zum 31.03.2023 (einschließlich): 5% des Kaufpreises;
nach dem 01.04.2023 (einschließlich): keine Rückerstattung vorgesehen
16. Der Skipass und die Skiwertkarte sind Fahrausweise bzw. Fahrkarten, die für den Transport des
Karteninhabers auf den Liftanlagen, wie im Art. 1 beschrieben, unerlässlich und unersetzlich sind.
Beide Karten sind, außer für die in den Art. 14 und 15 dieser Verkaufsbedingungen ausdrücklich
vorgesehenen Fälle, weder austauschbar noch rückerstattbar.
17. Die Skipass- oder Skiwertkarten werden dem Inhaber als Leihgabe ausgehändigt. Der Inhaber ist
für eine schonende Verwahrung der Karte verantwortlich, welche Eigentum des Ausstellers bleibt.
18. Der Skipass und die Skiwertkarte, welche für den Zugang zu den Aufstiegsanlagen im Rahmen der
Artikel 4 und 5 als Fahrkarten erforderlich sind, erfüllen die Auflagen eines Steuerbeleges
(Ministerialdekret 30.06.1992 und nachfolgende Ergänzungen und Änderungen) und müssen für die
gesamte Dauer der Fahrt aufbewahrt werden.
19. Der Skifahrer fährt auf eigenes Risiko und auf eigene Gefahr. Die Wahl der Ski-Route und die
Fahrweise müssen den persönlichen Fähigkeiten, den Geländeverhältnissen, der Schneelage, der
durch Hinweisschilder gebotenen Vorschriften, den Witterungs- und Sichtverhältnissen angepasst
werden und auf die Betriebszeiten der Aufstiegsanlagen abgestimmt sein. Jeder Skifahrer hat ferner
die anwendbare Regional- oder Landesgesetzgebung, die vom Gesetz 363/2003 sowie vom
gesetzesvertretenden Dekret 40/2021 und darauffolgenden Änderungen vorgeschriebenen
Verhaltensregeln sowie die Verhaltensvorschriften, welche in den Skipassausgabestellen, bei den
Aufstiegsanlagen oder auf der Webseite www.ratschings-jaufen.it ausgestellt sind, zu beachten. Im
Falle eines Unfalls können die ärztliche Betreuung (erste Hilfe) und die Beförderung der Verletzten
kostenpflichtig sein. Der Benutzer nimmt zur Kenntnis, dass die Verpflichtung besteht, über eine
gültige Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden oder Verletzungen an Dritte zu verfügen,
und dass gemäß Artikel 33, Absatz 2, Buchstabe l) und Artikel 29 des GVD 40/2021 jeder Verstoß
gegen diese Verpflichtung mit einer Geldbuße und dem Entzug des Skipasses durch die für die
Kontrolle zuständigen öffentlichen Behörden geahndet wird.
20. Im Falle einer längeren Skitour muss der Skifahrer die letzte Passhöhe für die Rückfahrt in die
Ausgangstalschaft spätestens um 15.30 Uhr erreichen.
21. Die Einstufung der Pisten auf den Skikarten ist als reine Empfehlung zu verstehen.
22. Aus Sicherheitsgründen ist es verboten, außerhalb der Betriebszeiten auf den Skipisten zu
verweilen. Zuwiderhandelnde haften sowohl zivil- als auch strafrechtlich für eventuell aus der
Verletzung dieser Vorschrift hervorgerufene Schäden.
24. Die Preise für den Erwerb von Skipässen oder Skiwertkarten sowie die zu entwertende
Einheitenanzahl können aus steuerrechtlichen, währungspolitischen, wirtschaftlichen oder sozialen
Gründen sowie auf Grund von Einschränkungen der Transportkapazitäten durch behördliche oder
gesetzliche Anordnungen abgeändert werden.
25. Mit dem Erwerb und/oder der Benutzung des Skipasses oder der Skiwertkarte erklärt der
Benutzer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu kennen und im vollen Umfang anzunehmen. Die
Geschäftsbedingungen sind bei den Skipassausgabestellen sowie auf der Webseite www.ratschingsjaufen.it ersichtlich.
26. Bei Unklarheiten und Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen gilt die
italienische Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
27. In jedem Rechtsverfahren, welches die Gültigkeit oder die Ausführung des Beförderungsvertrages
oder der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Gegenstand hat, ist das italienische
Recht anwendbar; ausschließlich zuständig sind die Richter des Gerichtsstandes Bozen, es sei denn,
dass die Voraussetzungen für den Konsumentengerichtsstand vorliegen. 2
Fassung: WIPP01 – 2022-23 Skiverbund Wipptal und die ihm angeschlossenen Talschaftsverbunde
behalten sich das Recht vor, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuändern.
Eventuelle Änderungen werden sofort auf der Internet-Homepage veröffentlicht werden und sind ab
dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gültig.